Der Selbständige - Gewerbesteuer und Corona

Mittelstand Digital

Kompetent.  Gradlinig.  Stark.

Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Am 19. März 2020 sind gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) ergangen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Pressemittelung des Bundesministeriums der Finanzen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermess-betrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Rückfragen: Jörg Passau, Steuerberater, Passau, Niemeyer & Collegen,
Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 – 974 3010, Fax: 0431 – 974 3055
E-Mail: j.passau@pani-c.de, www.pani-c.de, www.duv-verband.de

Hinweis: Sie erhalten das Magazin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft als erweiterte und kostenfreie Dienstleistung.

BDS Bund der Selbständigen NRW e.V.
BVMU Bundesvereinigung mittelständischer Unternehmer e.V.
Ferdinand-Porsche-Str. 1
59439 Holzwickede

Tel.-Nr.: 02301 / 91 96 8-0
Fax.-Nr.: 02301 / 91 96 8-29
E-Mail: info@bds-nrw.de
Internet: www.bds-nrw.de / www.bvmu.de

Möchten Sie das Magazin nicht mehr erhalten? Klicken Sie hier, um sich auszutr